Nebenjobs / Praktika

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Einnahmequelle & Wissen erweitern?

Nebenjobs und Praktika sind gute Möglichkeiten, um sein Wissen und Einkommen ein bisschen aufzuwerten. Um dies so effizient wie möglich angehen zu können, müssen / sollten einige Schritte beachtet werden. Denn, wer die Regeln nicht kennt, kann dabei in eine verheerende Falle tappen. Dies kann von ausgenutzt werden bis hin zum Verlust seiner Arbeit reichen. 

Wir präsentieren Dir nachfolgend die wichtigsten Punkte, die Du Dir unbedingt zu Herzen nehmen solltest, um dieser Falle elegant ausweichen zu können. 

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Nebenjob

Ein Nebenjob alias eine Nebentätigkeit ist eine berufliche Tätigkeit, welche neben der Hauptbeschäftigung ausgeführt wird. Dies kann zum Beispiel eine Arbeit sein, die bei einem anderen Arbeitgeber erfüllt wird oder aber auch ein zweiter Job beim gleichen Arbeitgeber. Selbständige Arbeiten oder ehrenamtliche Tätigkeiten zählen ebenfalls zum Bereich eines Nebenjobs.
Studenten üben häufig neben dem Studium einen Nebenjob aus, um in erster Linie ihre finanziellen Mittel aufzubessern aber auch um praktische Berufserfahrungen zu sammeln.

Sind Nebenjobs zulässig?

Ja, diese sind generell erlaubt. Vom Hauptarbeitgeber muss in der Regel auch kein Einverständnis geholt werden, da der Arbeitnehmer in seiner Freizeit tun und lassen kann was er will. Doch auch hier gilt: Ausnahmen bestätigen die Regel. Beispielsweise kann im Arbeitsvertrag festgelegt werden, dass vor Aufnahme einer Nebentätigkeit mit dem Arbeitgeber Rücksprache gehalten werden muss.

Es gibt jedoch Situationen, in welchen die Ausübung eines Nebenjobs unzulässig ist. Dies sind Arbeiten, bei denen der Arbeitnehmer zu sehr beansprucht wird und er somit seine Arbeit nicht mehr richtig erfüllen kann. Zum Beispiel, wenn ein Angestellter nebenbei als Barkeeper arbeitet und folglich bei seiner Arbeit kaum noch die Augen offen halten kann oder auch die Pünktlichkeit und Genauigkeit bei der Arbeit darunter leiden. Ebenfalls darf die Nebentätigkeit nicht in Konkurrenz zu seiner Hauptbeschäftigung stehen. Dies wäre der Fall, wenn ein Maler beispielsweise nebenbei Malerarbeiten anbieten würde. Auch verboten ist, wenn er dies bei bestehenden Kunden des Hauptarbeitgebers durchführen würde.

Im Obligationenrecht ist folgendes nachzulesen: „Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert.“

Wenn Du die nachfolgenden Punkte beachtest, wird Dein Nebenjob garantiert nicht für Problemsituationen sorgen:

  • Verboten: Verboten ist jede Tätigkeit, die dem Hauptarbeitgeber schaden könnte oder die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.
  • Ferien: Ebenfalls nicht erlaubt sind bezahlte Arbeiten während der Ferien. In solchen Fällen kann der Hauptarbeitgeber sogar den Ferienlohn verweigern.
  • Vorsicht: Nebenverdienstangebote sollten kritisch unter die Lupe genommen werden. Vorsicht bei Kleininseraten und angeblichen Super-Verdienstchancen. Jobangebote, bei denen Du zuerst etwas bezahlen musst bevor Du arbeiten kannst, gehören ausnahmslos in den Papierkorb.
  • AHV-Pflicht: Auch Nebeneinkommen sind grundsätzlich AHV-pflichtig. Einzig Nebeneinkünfte bis zu einer Gesamthöhe von maximal 2000.- CHF im Jahr können von der Beitragspflicht ausgenommen werden, sofern Arbeitnehmer und Arbeitgeber schriftlich zustimmen. In einem solchen Fall kann auch auf den Abzug von Unfallversicherungsprämien verzichtet werden.
  • BVG-Pflicht: Von der BVG-Pflicht sind Nebenverdienste ausgenommen, wenn Du bereits für eine hauptberufliche Tätigkeit obligatorisch versichert bist.
  • Anspruch ALV: Wenn Du auf Deinem Nebenverdienst AHV und damit auch Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlst, hast Du Anspruch auf Arbeitslosentaggelder wenn Du den Nebenjob verlierst – sofern Du damit mindestens 500.- CHF monatlich verdient hast -. Versichert ist jedoch gesamthaft höchstens ein 100%-Pensum. Für Nebenverdienste, die zusätzlich zu einem Vollpensum geleistet wurden, gibt es daher nach einem Stellenverlust keine Arbeitslosenentschädigung.
  • Steuern: Selbstverständlich musst Du Deinen Nebenjob auch in der Steuererklärung aufführen. In den meisten Kantonen sind bei Nebenerwerbseinkommen spezielle Abzüge möglich.

Praktikum

Ein Praktikum ist für Wiedereinsteiger, Berufs- / Branchenwechsler oder Studienabgänger eine gute Chance, spezifische Berufserfahrungen zu sammeln. Jedoch muss man aufpassen, denn nicht überall wo Praktikum steht wird auch ein solches angeboten. In Zeiten von Wirtschaftskrisen bieten viele Firmen Praktikas zu Tiefstlöhnen an. Die Arbeitnehmer werden als billige Arbeitskraft ausgenutzt und nicht wie es eigentlich sein sollte, ausbildungsmässig in den Beruf eingeführt.

Deshalb ist es wichtig, dass vor Antritt des Praktikums einige Faktoren abgeklärt werden:

  • Inhalt: Ein Praktikum bringt nur dann einen wirklichen Nutzen, wenn Einblicke in verschiedene Bereiche des Unternehmens möglich sind, wenn es anspruchsvolle Arbeit gibt, die berufsrelevanten Qualifikationen gefördert und Studien­inhalte in die Praxis umgesetzt werden können.
  • Arbeitgeber: Eine gute Firma garantiert ein spezifisches Ausbildungsprogramm mit Praktikumsleitung.
  • Dauer: Auf keinen Fall mehr als ein Jahr. Sechs Monate ermöglichen eine gute Lernbilanz. Das Praktikum endet am vereinbarten Datum oder im gegenseitigen Einvernehmen.
  • Kündigung: Eine einseitige Auflösung durch die Firma ist nicht erlaubt. Wer sich ausgenutzt fühlt, soll von sich aus gehen: Die Firma kann jedoch Schaden­ersatz fordern.
  • Lohn und Ferien: Verlangt werden darf eine faire Entlöhnung im Verhältnis zwischen praktischer Arbeit und dem Lernnutzen; aus dem Studium mitgebrachte praktische Erfahrungen sollten bei der Entschädigung mitberücksichtigt werden.
    Ferien: mindestens vier Wochen pro Jahr.
  • Anstellungsvertrag: Kein Praktikum ­ohne Vertrag! Darin vereinbart werden müssen: die Dauer des Praktikums, das Ausbildungsprogramm mit definierten Lernzielen, Ansprechperson für den Praktikanten, die Pflichten, der Lohn 
(inklusive AHV- und ALV-Beiträge) sowie Regelungen bei Krankheit und zur Vertragsauflösung.
  • Keine Kettenverträge: Mehrere Praktika nacheinander im selben Arbeitsbereich sind verboten.
  • Arbeitszeugnis: Praktikanten haben Anrecht auf ein Arbeitszeugnis mit Arbeits- und Lernbeschreibung.
  • Stellensuche: Ein oder zwei berufs­relevante Praktika bringen Nutzen, doch spätestens nach einem Jahr sollte der Berufseinstieg geschafft sein. Also: früh mit der Stellensuche beginnen.
  • Besondere Angebote: Die Arbeitslosenversicherung bietet arbeitslosen Studien- und Lehrabgängern Berufspraktika von maximal sechs Monaten an. Während des Praktikums verdienen Praktikanten ein Mindesttaggeld von 102 Franken. Erkundigen Sie sich im RAV nach diesem Angebot.


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